IVGU

Imkerverein Gross-Umstadt e.V.

Satzung

Imkerverein Groß-Umstadt e.V. 

§1 Name,Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Imkerverein Groß-Umstadt e.V.
  • Sitz des Vereins ist in 64823 Groß-Umstadt.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, innerhalb seines Vereinsgebietes die Zucht und die Haltung von Bienenvölkern der heimischen Rassen durch direkte und indirekte Maßnahmen zu fördern.

Weiter gehört die Betreuung seiner Mitglieder in allen imkerlichen Fragen im Betreuungsgebiet zu seinen Aufgaben.

Der Verein dient mittelbar der landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb seines Gebietes, weil nur eine gleichmäßige Besetzung mit Bienenvölkern die Bestäubung aller blühenden Nutzpflanzen gewährleistet.

Er dient weiterhin dem praktischen Umweltschutz, da nur durch die Bienenbestäubung sehr viel Wildgewächse befruchtet und damit vor dem Aussterben bewahrt werden können. Nur durch den Fruchtansatz sehr vieler Wildgewächse wird eine ausreichende Ernährung sehr vieler Vogelarten garantiert, die ebenfalls ohne Bienenbesatz von dem Aussterben bedroht sein würden.

In diesem Zusammenhang ergibt sich eine aktive Zusammenarbeit mit entsprechenden örtlichen Vereinen und Einrichtungen, die sich mit gleichgesinnten Aufgaben befassen, wie z.B. Landwirtschaft, Gartenbau oder Vogelschutz.

§3 Gemeinnützigkeit 

Der Imkerverein Groß-Umstadt und Umgebung ist ein gemeinnütziger Verein. Er hält sich grundsätzlich von jeder auf Gewinn gerichteten Betätigung frei und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§51-68 AO 1977).

Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Zuwendungen aus zweckgebundenen Mitteln der zuständigen Landesfachverbände, einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für den Vereinszweck Verwendung finden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme, mit welchem die Person die Satzung anerkennt, entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Auch die Nichtentrichtung des Vereinsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung kann ein Grund zum Ausschluss sein.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss wird dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt. Bei Einspruch gegen den Beschluss wird dem Betroffenen die nächste Mitgliederversammlung den endgültigen Bescheid bringen.

So endet die Mitgliedschaft im Verein ohne weiteres Zutun automatisch.

Vom Zeitpunkt, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen seine Mitgliedsrechte.

§5 Mitgliederbeiträge und Mitgliederpflichten

Alle Mitglieder sind zur Zahlung des regelmäßigen Vereinsbeitrages verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich freigestellt worden sind. Diese Freistellung muss durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen und wird schriftlich dem Mitglied zur Kenntnis gebracht.

Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Hierfür maßgebend sind die jeweilige finanzielle Lage und die Bedürfnisse des Vereins.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB §26 ist:

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der Kassenführer und

der Schriftführer.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand

und bis zu 8 Beisitzern

 

Der Vorstand lädt zu Vorstandssitzungen den jeweils zuständigen Beisitzer mit ein. Dieser hat dann volles Stimmrecht im Vorstand.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen.

Scheidet der 1. Vorsitzende aus, muss innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl stattfinden.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Jede Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt.

Sollte dieser nicht anwesend sein, bestimmt der Versammlungsleiter eine Vertretung.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • den Versammlungsleiter,
  • die Zahl der erschienenen und der wahlberechtigten Mitglieder,
  • die Tagungsordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und

die Art der Abstimmung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen immer beschlussfähig.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen werden bei der Ermittlung der Mehrheit im Sinne von § 32 Abs. 1, Satz 3 BGB Enthaltungen wie Neinstimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Beschlüsse über Anträge aus der Mitgliederversammlung können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Eine Änderung der Satzung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder des Vereins, muss der Vorstand unter Angabe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufungsfrist und der Weg der Bekanntmachung ist wie in § 8 erwähnt einzuhalten.

§10 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Vereinsaktivitäten, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Verursacht ein Mitglied mutwillig, vorsätzlich oder grobfahrlässig Schäden am Vereinseigentum, so haftet es dafür.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck acht Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Groß-Umstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 24.01.2016 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die bisherige Satzung des Imkerverein Groß-Umstadt und Umgebung vom 01.01.1997 tritt mit dem Tag der Beschlussfassung außer Kraft.